§1 ALLGEMEINES
Veranstalter des Dreamwood Open-Air Festivals ist der Verein Veranstaltungskollektiv Dahlheim e.V., eingetragen beim Amtsgericht Koblenz auf dem Registerblatt: 6 VR 21996. Den Anweisungen des Personals und der Sicherheitskräfte ist in jedem Fall Folge zu leisten. Der Veranstalter behält sich vor, jeder Besucherin/jedem Besucher, die/der den Anweisungen des Personals nicht Folge leistet oder sich nicht an diese AGB/Platzordnung hält, ein Platzverbot auszusprechen – In diesem Fall ist eine Rückerstattung des Eintrittspreises ausgeschlossen. Mit dem Erwerb der Vorverkaufskarte/des Einlassbandes akzeptiert der Käufer die Platzordnung, das aktuelle Hygienekonzept und Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters.
§2 PROGRAMMGESTALTUNG
Die inhaltliche Verantwortung für die Musikdarbietungen liegt allein bei dem/der jeweiligen Künstler/in. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, jederzeit ohne vorherige Ankündigung das komplette Programm (inklusive Einlasszeiten und Programmfolge sowie auftretende Gruppen) zu ändern.
§3 TON- UND FILMAUFNAHMEN
Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von den am Festival auftretenden Künstler/innen, auch für den persönlichen Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Missbrauch strafrechtlich verfolgt werden kann. Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen, insbesondere bei Veröffentlichung anfälliger Aufnahmen von auftretenden Musikerinnen und Musikern im Internet, lehnt der Veranstalter jegliche Haftung ab. Fotografisches Material wird lediglich von akkreditiertem Personal erstellt. Diese können in verschiedenen Medien veröffentlicht werden. Die Aufnahmen sind mit der bildlichen Darstellung von anwesenden Personen verbunden, wobei die Personenauswahl zufällig erfolgt. Eine Darstellung der Bilder erfolgt auf unserer Homepage, Printmedien, Social-Media-Kanälen und ggf. auf Internetseiten/-plattfomen der Fotografen. Mit dem Betreten der Veranstaltungsräume erfolgt die Einwilligung der anwesenden Person zur unentgeltlichen Veröffentlichung, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung der betreffenden Person bedarf. Sollte die betreffende Person mit einer bereits erfolgten konkreten Veröffentlichung einer fotografischen Darstellung ihrer Person nicht einverstanden sein, bitten wir um umgehende Benachrichtigung per E-Mail mit der genauen Bezeichnung der diesbezüglich in Rede stehenden Abbildung. In diesem Fall wird die Abbildung binnen einer angemessenen Frist entfernt und nicht weiter veröffentlicht.
§4 KARTEN
Bei Erwerb eines (Vorverkaufs-)tickets erklärt sich der Käufer mit diesen AGB und den AGB des Ticketanbieters einverstanden und bestätigt, dass er geschäftsfähig ist und die (insbesondere in Bezug auf die Einlassregeln: Hygiene, Jugendschutz vorgegebenen) Voraussetzungen zum Einlass auf das Festivalgelände (s.u.) besitzt. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises. Darüber hinaus sind mit dem Kauf eines Tickets die Auflagen des bei der Festivaldurchführung geltenden Hygienekonzepts der Veranstaltung Bestandteil des Vertrags. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes, sowie die Vorgaben der einschlägigen Landesgesetze, Verordnungen und Allgemeinverfügungen, sind zu beachten und zu akzeptieren. Hierzu gehören auch wahrheitsgemäße Angaben zu Personendaten zur Kontaktverfolgung. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass (Vorverkaufs-)karten ausschließlich über die auf der offiziellen Homepage (www.dreamwood-openair.de) genannten Online-Vertriebspartner erworben werden dürfen. Im Zuge der Einlasskontrolle ist der Erwerber oder Inhaber verpflichtet, einen amtlichen Lichtbildausweis und entsprechende Nachweise in Bezug auf das Hygienekonzept (s.u.) mitzuführen und diese auf Verlangen vorzulegen. Für das Festival findet online beim Kauf der Tickets eine Kontaktdatenerfassung im Rahmen des Infektionsschutzkonzepts statt. Der Zutritt zum Festivalgelände (inkl. der Parkplätze und Campingplätze) ist nur mit personalisiertem gültigen Ticket möglich. Weitere Zulassungsbeschränkungen entsprechend der dann gültigen Infektionsschutzgesetze und einschlägigen Landesgesetze sind möglich. Die zur Kontaktnachverfolgung erhobenen Daten werden ausschließlich für diesen Zweck erhoben und auf Nachfrage nur dem zuständigen Gesundheitsamt übermittelt. Die Daten werden endgültig vier Wochen nach der Veranstaltung durch den Ticketanbieter gelöscht. Hinweis zum neuen Fernabsatzgesetz: Das neu verabschiedete Fernabsatzgesetz sieht ein generelles Widerrufs- oder Rückgaberecht des Käufers vor. Ausnahmen vom neuen Fernabsatzgesetz sind u.a., bei Reservierungsdienstleistungen wie z.B. Eintrittskartenverkauf vorgesehen, d.h. die Kartenbestellung ist verbindlich.
§5 PARKEN
Parken ist in der Umgebung des Festivalgeländes auf mehreren gekennzeichneten Wiesen möglich. Hier ist unbedingt den Parkplatzeinweisern (Feuerwehr, Veranstalter) Folge zu leisten. Das Parken von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Gewähr für die Sicherheit der abgestellten Fahrzeuge. Sollte die Wiese aufgrund der Witterungsverhältnisse durchnässt sein, besteht die Gefahr, dass die Fahrzeuge sich festfahren und/oder wegrutschen können, was zu Schäden am eigenen Fahrzeug und fremden Fahrzeugen führen kann. Auch hierfür übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Das Parken an der Zufahrtsstraße zum Parkplatz/Festivalgelände ist untersagt. Die Rettungswege sind unbedingt freizuhalten. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden ohne Vorankündigung und auf Kosten des Halters/der Halterin abgeschleppt. Die Gebühren entstehen für die/den Fahrzeughalter/-in, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
§6 ZUGANG ZUM FESTIVALGELÄNDE
6.1 Eintritt: Das personalisierte Vorverkaufsticket muss am Eingang zur Entwertung vorgezeigt werden. Je nach geltendem Infektionsschutzgesetz und den einschlägigen Landesgesetzen sind weitere Voraussetzungen denkbar, wie beispielsweise ein 3G-Nachweis (genesen, geimpft, getestet). Bei Vorlage erhält die/der Besucher/-in ein Einlassband oder einen Stempel. Zudem bekommt jede(r) Besucher-/innen, je nach Alter, ein farbiges Band (Altersband), das der einfacheren Kontrolle der Einhaltung des Jugendschutzes dient, insbesondere bezogen auf den Einlass zum Festivalgelände sowie die Abgabe von alkoholischen Getränken. Besucher, welche Zugang zum Campinggelände möchten, bekommen ein weiteres Armband. Hinweis: Erwirbt ein(e) Besucher/-in eine Vorverkaufskarte, so ist dies kein Garant für den Einlass auf das Festivalgelände. Kann beispielsweise aus hygieneschutztechnischen oder jugendschutzrechtlichen Gründen kein Einlass gewährt werden, besteht keinerlei Rückerstattungsanspruch auf den Kartenpreis. Tagestickets, die online über den offiziellen Onlinevertriebspartner erworben wurden, werden grundsätzlich nur in Form eines Stempels oder Festivalbändchens und Altersbandes am Eingang ausgegeben. Jede Person, die das Festivalgelände verlässt, erhält nur mit dem Einlassband/Stempel in Verbindung mit dem entsprechenden Altersband wieder freien Zugang zum Festivalgelände. Personen mit beschädigtem Einlass- oder Altersband oder stark verwaschenem/unleserlichem Stempel werden nicht eingelassen. Verlorene Eintritts- oder Freikarten bzw. Einlassbänder werden grundsätzlich nicht ersetzt. Personen, die sich ohne gültiges Einlass- und Altersband auf dem Gelände aufhalten, werden des Platzes verwiesen. Rucksäcke aller Art sind auf dem Festivalgelände nicht gestattet. Turnbeutel mit nur einem Fach und kleine Handtaschen werden toleriert. 6.2 Rückerstattungsanspruch: In keinem Fall besteht Rückerstattungsanspruch auf den Kaufpreis von Eintrittskarten. 6.3 Weiterverkauf von Eintrittskarten: Der Erwerb von Eintrittskarten und Freikarten zwecks Weiterverkaufs ist generell untersagt. Der Veranstalter führt entsprechende Kontrollen durch. Verstöße werden in jedem Fall bestraft. Der Veranstalter bittet darum darauf zu achten, Vorverkaufskarten lediglich bei dem auf der offiziellen Internetseite (http://www.pell-mell.de) genannten Online-Vertriebspartner zu beziehen.
§7 Sicherheit/Gesundheit
Der Ordnungsdienst des Veranstalters führt am Eingang und entlang des Festivalareals, auf den Zufahrtswegen sowie auf dem Park- und Zeltplatz, während der gesamten Dauer der Veranstaltung, Einlass- und Sicherheitskontrollen durch. Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten. Der Ordnungsdienst führt, teils in Zusammenarbeit mit den örtlichen Ordnungs- und Polizeibehörden, stichprobenartig Taschenkontrollen und Leibesvisitationen durch. Etwaige Mindestabstände sind nach dann geltendem Hygienekonzept und aktueller Corona-Schutzverordnung einzuhalten. Dort, wo dies nicht möglich ist, gilt je nach geltendem Hygienekonzept unter Umständen Maskenpflicht (OP-Masken oder FFP2-Masken). Besondere Regeln zur Kontaktnachverfolgung werden vor Ort bekannt gegeben. Das Recht, den Einlass zu verwehren und/oder eine(n) Besucher-/in vom Festivalgelände, bzw. Park- und/oder Zeltplatz zu verweisen, bleibt dem Veranstalter jederzeit, ohne Angabe von Gründen, vorbehalten. Das Mitbringen von Glas-, Stein und Tonwaren, Getränkedosen, Getränken allgemein, spitzen und pyrotechnischen Gegenständen, Drogen, Rucksäcken (siehe § 6.1 Abs.5), Tieren, Laserpointern, Konfetti sowie Waffen ist generell untersagt. Bei Nichtbeachtung wird der Eintritt verwehrt oder es erfolgt Verweis vom Festivalgelände, Park- oder Zeltplatz. Der Ermessensspielraum liegt allein beim Veranstalter. Weitere rechtliche Schritte behält sich der Veranstalter vor. Jede(r) Besucher/-in des Festivals muss sich darüber im Klaren sein, dass auf dem Festivalgelände, den Zufahrtswegen und dem Park- und Zeltplatz Müll, Scherben, Blätter und Äste etc. (wegen der Nähe zum Wald) befinden können, die eine Gefahr darstellen. Daher ist jeder angehalten, sich äußerst vorsichtig und umsichtig zu verhalten. Außerdem gilt auf dem Parkplatz, sowie auf dem gesamten Weg vom Parkplatz bis zum Festivalgelände stricktes Rauchverbot. Wer sich nicht an dieses Rauchverbot hält, kann der Zugang zum Festivalgeände verwehrt werden. Außerdem ist mit einem Bußgeld zu rechnen welches durch das zuständige Ordnungsamt an jeden Besucher/-in ausgestellt wird, der gegen das Rauchverbot verstößt. Der Weg vom Parkplatz zum Festivalgelände führt über einen geschotterten Waldweg, welcher nicht verlassen werden darf. Verlässt ein(e) Besucher(in) diesen Weg erfolgt alles weitere auf eigene Gefahr und der Veranstalter übernimmt keine Haftung für auftretende Verletzungen oder Schäden. Während der Programmdarbietungen besteht aufgrund der Lautstärke die Gefahr von Hörschäden. Jeder, der sich auf dem Gelände aufhält (Veranstalter, Bandmitglieder, Besucher-/innen etc.) hat selbst für geeigneten Hörschutz (Bsp.: Ohropax®) zu sorgen. Insbesondere der Bereich im Umfeld der Bühne ist als Gefahrenbereich einzustufen. Das Betreten geschieht in jedem Fall auf eigene Gefahr. Das Betreten der Bühne und anschließende Herunterspringen in eine davorstehende Menschenmenge („Stage-Diving“ und „Crowd-Surfing“) sowie ähnlich gefährliches Verhalten ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlung droht Platzverweis. Der Veranstalter haftet in keinem Fall für gesundheitliche Schäden. Das Festival findet grundsätzlich im Freien statt – Für einen Teil der Gäste bestehen Unterstellmöglichkeiten. Regelung Schwerbehindertenausweis: Personen mit einem Scherbehindertenausweis, der den Zusatz B enthält, dürfen eine Begleitperson kostenlos mit auf das Festivalgelände nehmen. Dazu müssen sie Ihre eigne Eintrittskarte und den Ausweis im Original an der Kasse vorzeigen.
§8 JUGENDSCHUTZ
8.1 Einlass (nach §5 JuSchG) a) Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Festivalgelände generell nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. b) Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Festivalgelände in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ein entsprechendes Formular zur Erziehungsbeauftragung kann auf der Internetseite (www.dreamwood-openair.de) heruntergeladen werden. 8.2 Ausschank alkoholischer Getränke, Tabakwaren (nach §§ 9 und 10 JuSchG)
§9 SCHADENERSATZ
Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.
Änderungen jederzeit vorbehalten.
© 09.12.2022, Veranstaltungskollektiv Dahlheim e.V.